Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

Job gekündigt? Was nun?
Schnell reagieren auf jedenfalls denn gegen eine Kündigung kann man sich ausschließlich mit der so genannten Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen und diese muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, so gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Die Dreiwochenfrist gilt grundsätzlich für jede Art von Kündigung!
Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz, wenn auf ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies ist abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer, die in dem Betrieb beschäftigt sind. Werden regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, besteht kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 bereits in einem Arbeitsverhältnis standen, gibt es schon bei mehr als fünf Arbeitnehmern Kündigungsschutz. Nur ausnahmsweise existiert ein solcher auch in Kleinbetrieben. Davon unabhängig können Sonderkündigungsrechte bestehen, z.B. bei Schwangeren oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen.
Weit verbreitet ist die Vorstellung, bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sei eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen. Ein grundsätzlicher Abfindungsanspruch besteht jedoch nicht. Mit der Kündigungsschutzklage wird nicht beantragt, den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer zu verurteilen, sondern festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist und weiterhin fortbesteht. Trotzdem werden in der Praxis im Zusammenhang mit Kündigungen vielfach Abfindungen gezahlt, meist schlichtweg zur Vermeidung des Prozessrisikos. Ob und in welcher Höhe schließlich eine Abfindung geleistet wird ist grundsätzlich Verhandlungssache. In jedem Fall sollte sich der gekündigte Arbeitnehmer aber unverzüglich nach Erhalt seiner Kündigung, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, da andernfalls Sperrzeiten und damit finanzielle Einbußen beim Bezug von Arbeitslosengeld drohen.
Unbedingt abzuraten ist von vorschnellem Handeln wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet. Derartige Verträge können ebenfalls Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld auslösen. Ein seriöses Aufhebungsangebot muss immer so ausgestaltet sein, dass dem Arbeitnehmer genügend Zeit eingeräumt wird, sich vor dessen Annahme fachkundigen Rat einzuholen, denn ist der Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, so ist er auch wirksam und bindend!
Aufgrund der Komplexität des Arbeitsrechts und der erheblichen Bedeutung, die ein Arbeitsplatzverlust mit sich bringen kann, sollte dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wenn es um dieses Rechtsgebiet geht.

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