Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

Covid-19, Coronavirus, Pandemie…Begriffe, die derzeit die Welt bewegen. Ob die Regierungen entsprechende Vorsorge für Situationen wie diese betrieben haben, wird aktuell nicht selten diskutiert. Spätestens jetzt ist der Moment für jeden einzelnen Erwachsenen gekommen, sich mit der Frage nach seiner eigenen Vorsorge zu befassen. Was geschieht, wenn man sich auf einmal unerwartet in einer Situation wiederfindet, in der man seine alltäglichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, sondern dabei auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen ist? Grund dafür muss nicht zwangsläufig – könnte allerdings – eine Infizierung mit dem Corona Virus sein. In Betracht kommen aber auch andere schwere Erkrankungen oder etwa ein Unfall. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für solche Fälle einer anderen Person das Recht einräumen, stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aller persönlicher Angelegenheiten beziehen.
Der Vollmachtgeber / die Vollmachtgeberin kann auch bestimmen, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn er / sie selbst nicht mehr in der Lage ist, über seine / ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht eröffnet überdies die Möglichkeit, von vornherein die etwaige Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden bzw. selbst zu bestimmen wer ggf. als Betreuer / Betreuerin bestellt werden soll. Sogar für den Fall, dass man womöglich irgendwann nicht mehr in der Lage ist, über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu entscheiden, können im Wege der Vorsorge Bestimmungen für spätere ärztliche Behandlungen getroffen und so das Selbstbestimmungsrecht gewahrt werden. Mit einer Patientenverfügung kann man überdies für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob in bestimmte medizinische Maßnahmen eingewilligt wird oder diese bereits jetzt untersagt werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann man also eine sehr wirkungsvolle persönliche Vorsorge treffen…und wenn nicht jetzt, wann dann…
Gern berate ich Sie ausführlich hinsichtlich Ihrer persönlichen Vorsorge und bin Ihnen bei der Umsetzung Ihrer Wünsche und Bedürfnisse, insbesondere der Erstellung von Vollmacht und Verfügung, behilflich. Außerdem stehe ich Ihnen auch gern im Bereich des Erbrechts, z.B. bei der Erstellung eines Testaments, der Abwicklung von Nachlassangelegenheiten oder zum Thema Testamentsvollstreckung, als erfahrener Ansprechpartner zur Seite.

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