Weihnachtsspecial: Vorsorge
Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Weihnachten steht vor der Tür. Die meisten werden bereits ihre Geschenkelisten abgehakt und die Einkäufe erledigt haben oder dies zumindest in der Adventszeit in Angriff nehmen; denn eines steht wohl fest: Zu Weihnachten soll alles bereit sein für ein fröhliches und geruhsames Miteinander im Kreise der Familie. Mit anderen Worten, man sorgt ordentlich vor, für ein gelungenes Weihnachtsfest und im Interesse seiner Lieben. Was aber wenn man einmal etwas genauer hinschaut? Ist wirklich eine umfassende Vorsorge vorhanden oder fehlt da womöglich noch etwas? Was z.B. wenn einem plötzlich gesundheitliche Probleme einen Strich durch die weihnachtliche Rechnung machen und man sich auf einmal unerwartet in einer Situation wiederfindet, in der man seine alltäglichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann sondern dabei auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen ist? Gemeint sind Situationen wie z.B. ein Unfall oder eine schwere Krankheit. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie für diese Fälle einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können auch bestimmen, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen überdies die Möglichkeit, von vornherein die etwaige Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden bzw. selbst zu bestimmen wer ggf. als Betreuer für Sie bestellt werden soll. Sogar für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu entscheiden, können Sie im Wege der Vorsorge Bestimmungen für spätere ärztliche Behandlungen treffen und so Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren. Mit einer Patientenverfügung kann man überdies für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob in bestimmte medizinische Maßnahmen eingewilligt oder diese bereits jetzt untersagt werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann man also eine sehr wirkungsvolle Vorsorge treffen.
Wer darüber hinaus auch noch regeln möchte, was im Fall seines Versterbens mit dem Nachlass geschehen soll, wer also auch schon Vorsorge für die ihm am Herzen liegenden Personen treffen und sich dabei nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen möchten, wer sich also fragen sollte: „Wie kann ich dafür sorgen, dass mein Nachlass dem zufällt, für den er gedacht ist? Wie eine gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses regeln und mein Vermögen bei der Verteilung bestmöglich schützen? Wie dabei Familienstreit vermeiden und gleichzeitig die finanzielle Absicherung meiner Erben sichern?“ Dann lautet die Antwort: „Durch Testament“ und „Testamentsvollstreckung“. Um sicher zu stellen, dass Ihre Erben das erhalten, was ihnen zugedacht ist und um späteren Erbstreit zu verhindern, können Sie ein Testament errichten, darin eine Testamentsvollstreckung anordnen und eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker wird dann Treuhänder des Erblassers. Er garantiert, dass dessen Wille nach dem Todesfall wie gewollt umgesetzt wird und kümmert sich darum, dass alle Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden.
Vieles spricht für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Deren Erfolg steht und fällt allerdings mit der Qualifikation der beauftragten Person. Neben der fachlichen Kompetenz ist ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs- und Durchsetzungskraft gefordert. Häufig werden daher Rechtsanwälte nicht nur mit der Fertigung von Testamentsentwürfen beauftragt, sondern darüber hinaus auch als Testamentsvollstrecker eingesetzt.