Aktuelles in der COVID-Krise – Das Infektionsschutzgesetz und seine Reform

Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat bereits am 01.01.2001 in Kraft. Es handelt sich um ein Bundesgesetz dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Mit der Zielsetzung für die Corona-Maßnahmen eine solidere rechtliche Grundlage zu schaffen, haben Bundestag und Bundesrat am 18. November 2020 die Reform des Infektionsschutzgesetzes passieren lassen. Nachdem Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier die Ausfertigung unterzeichnet hat kann das Gesetz nun in Kraft treten. Es beinhaltet jetzt eine gesetzliche Präzisierung hinsichtlich der Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten. In einem neu hinzugefügten Paragrafen 28a werden mögliche Schutzvorkehrungen zur Bekämpfung der Epidemie konkret aufgeführt. Des Weiteren werden Grenzwerte sowie Befristungen und Begründungen für Einschränkungen genannt. Die Einschränkung von Demonstrationen oder etwa Gottesdiensten wird an besondere Auflagen geknüpft. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite orientiert sich an den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Normiert wurde auch eine Berichtspflicht der Bundesregierung an den Bundestag.
Tatsächlich ermangelte es den Corona Maßnahmen bislang an notwendigen gesetzlichen Grundlagen. So wurden seit Beginn der Pandemie viele Corona-Maßnahmen als Verordnungen erlassen, was dazu führte, dass Gerichte Kontaktverbote und Sperrstunden zum Teil wieder kippten. Dabei wurden die Urteile zumeist mit Unverhältnismäßigkeit und Eingriffen in die Grundrechte der Bürger auf unabsehbare Zeit begründet. Der nun im Zuge der Gesetzesnovelle hinzugefügte § 28a beseitigt diesen Missstand indem er für die bereits erlassenen Corona-Maßnahmen einen passenden gesetzlichen Rahmen schafft. § 28a dient allerdings nicht nur der gesetzlichen Untermauerung der Corona-Regeln. In dem reformierten Gesetz wird jetzt auch im Detail aufgelistet, welche Schutzmaßnahmen von den Landesregierungen und Behörden verordnet werden können. Damit sollen „willkürliche“ Entscheidungen verhindert werden. Gefühlt ändert sich für die Bürger durch die Gesetzesreform allerdings wenig, denn die Maßnahmen wie Abstandsgebot, Kontakt-, Ausgangs-, und Reisebeschränkungen, Maskenpflicht etc. sind uns allen bereits seit Beginn der Pandemie bekannt und längst Bestandteile des Alltags geworden.
Kritiker des § 28a haben das Gesetz mit dem Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten von 1933 verglichen. Dieser Vergleich geht jedoch fehl und überhaupt sollte der Umgang mit Begriffen aus der NS-Zeit sensibler ausgestaltet sein. Heiko Maas, Bundesminister des Auswertigen, twitterte zu dem Vergleich: „Um mal „mit Fakten auszuhelfen“: Die Nazis haben mit dem #Ermächtigungsgesetz die Demokratie ausgehebelt. Wir machen heute mit dem #Infektionsschutzgesetz das Gegenteil. Willkür wird ausgeschlossen, Rechtsklarheit geschaffen.“
Ich teile die Auffassung des Bundesministers und erlaube mir hinzuzufügen, dass Demokratie sich nicht zuletzt dadurch auszeichnet, dass Entscheidungen der Mehrheit auch von der andersdenkenden Minderheit akzeptiert werden.
Ich wünsche allen Lesern und Leserinnen eine trotz allen Widrigkeiten schöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Bleiben Sie gesund!

Rechtsanwalt Heiermann

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