Alkohol und Straßenverkehr

Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

Grenzwerte für Alkohol am Steuer wurden in Deutschland erst im Jahr 1953 eingeführt. Damals legte der Bundesgerichtshof eine Promillegrenze von 1,5 fest. Erst im Jahr 1973 und nachdem mit dem Autoboom der sechziger Jahre eine besorgniserregende Zunahme von alkoholbedingten Verkehrsunfällen verzeichnet werden musste, wurde eine 0,8 Promillegrenze eingeführt.
Seit 2001 liegt die Grenze bei 0,5 Promille. Wird beim Fahrzeugführer ein höherer Alkoholgehalt im Blut festgestellt, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und der Fahrer muss mit Sanktionen rechnen. Allerdings kann bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille eine so genannte relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden und zwar wenn ein Fahrer Ausfallerscheinungen zeigt, z.B. indem er durch Fahren in Schlangenlinien verdeutlicht, dass er außer Stande ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Hierdurch kann man sich in gleicher Weise strafbar machen wie derjenige Autofahrer, der mit 1,1 Promille im Blut erwischt wird und damit als absolut fahruntüchtig gilt.
Für Fahranfänger gilt generell eine Null-Toleranz-Regelung. Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden dürfen gar keinen Alkohol trinken und sich anschließend ans Steuer setzen.
Die Strafen, die dem alkoholisierten Fahrer drohen hängen von dem mit der Alkoholisierung verbundenen Gefährdungsgrad ab. Außerdem wird zwischen Erst- und Wiederholungstätern unterschieden. Möglich sind, solange es sich lediglich um solche Verstöße handelt, die noch als so genannte Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, Sanktionen wie Geldbuße, Eintragung von Punkten in der Flensburger Punktekartei und Fahrverbote zwischen einem und mehreren Monaten. Verstöße die als Verkehrsstraftaten zu werten sind, wie die klassische Trunkenheitsfahrt haben Geld- oder in gravierenden Fällen sogar Freiheitsstrafen zur Folge und werden daneben mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und dem Einzug des Führerscheins geahndet. Außerdem kann eine so genannte medizinisch-psychologische Untersuchung, die MPU – im Volksmund als Idiotentest bezeichnet – angeordnet werden. Im Rahmen einer MPU wird die grundsätzliche Eignung, ein Fahrzeug zu führen, geprüft. Wird diese Eignung nicht festgestellt, so gibt es den Führerschein auch nicht wieder zurück. Eine MPU ist derzeit ab 1,5 Promille zwingend vorgeschrieben wobei, von Bundesland zu Bundesland verschieden, die Grenze stetig nach unten wandert, so dass damit zu rechnen sein dürfte, dass diese Grenze schon bald generell auf 1,3 Promille absinken wird.
Im Bereich der alkoholbedingten Verkehrsverstöße muss jedoch nicht immer gleich die schlimmste Strafe drohen. Wer sich einem entsprechenden Vorwurf ausgesetzt sieht, sollte unbedingt und bevor er irgendwelche Angaben zur Sache macht, anwaltlichen Rat einholen, um seine bestmöglichen Verteidigungschancen zu wahren.
Ein Artikel von Rechtsanwalt Heiermann aus Wetter

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