Das Arbeitsrecht in Pandemiezeiten
Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Die ganze Welt und nicht zuletzt auch der deutsche Arbeitsmarkt sind aktuell vom Coronavirus betroffen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind verunsichert und sehen sich mit einer bisher so nicht dagewesenen Situation konfrontiert, die viele Fragen aufwirft. Darf der Arbeitnehmer z.B. aus Angst davor, sich mit dem Virus zu infizieren, zu Hause bleiben? Antwort: Nein. Lediglich die erhöhte Ansteckungsgefahr rechtfertigt kein Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Wer einfach zu Hause bleibt, dem drohen Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung. Allerdings treffen den Arbeitgeber verschiedene Fürsorgepflichten, wie z.B. den rücksichtsvollen Umgang mit den Angestellten und die Abwehr vermeidbarer Schäden. Die Belastungen für Betriebe sind pandemiebedingt erheblich. Zu ihrer Entlastung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Wird dieses bewilligt, so übernimmt die Agentur für Arbeit einen Teil der Lohnkosten. Und was geschieht im Krankheitsfall? Erkrankt ein Arbeitskollege, so muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, mit denen das Infektionsrisiko im Betrieb ausgeschlossen wird. Angestellte könnten dann z.B. im so genannten Home-Office, also von zu Hause aus arbeiten. Wer selbst erkrankt, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit dürfen auch in COVID-19-Zeiten nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden und bleiben erhalten. Allerdings schütz auch eine Erkrankung nicht vor einer etwaigen Kündigung und Kündigungen erfolgen in Zeiten wie diesen in deutlich erhöhtem Maße. Eine Pandemie ist aber kein Freifahrtschein in Sachen Kündigung, denn auch aktuell, muss die Kündigung begründet und gerechtfertigt sein. Die Kündigungsschutzklage ist die einzige Möglichkeit, sich effektiv gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses und damit den Verlust des Arbeitsplatzes zur Wehr setzen. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, so gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung besteht übrigens bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Gegenstand der Kündigungsschutzklage ist vielmehr der Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist und weiterhin fortbesteht. Trotzdem werden in der Praxis vielfach, insbesondere nach Klageerhebung, Abfindungen gezahlt und sei es nur, um das Prozessrisiko zu vermeiden und das gerichtliche Verfahren sowie das Arbeitsverhältnis im Vergleichswege einvernehmlich zu beenden. Ob und in welcher Höhe also für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gezahlt wird, ist reine Verhandlungssache und hängt meist nicht unmaßgeblich von dem Geschick erfahrener Anwälte/Anwältinnen ab.
Rechtsanwalt Heiermann