Das Testament
Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Ein Testament bietet die Möglichkeit die Erbfolge in einer letztwilligen Verfügung selbst zu bestimmen. Auf diese Weise kann der Errichter eines Testaments, auch Erblasser oder Testator genannt, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten. Allerdings gilt es beim Errichten eines Testaments einige Formvorschriften zu beachten, um eine Unwirksamkeit des letzten Willens zu vermeiden.
Wie also muss ein Testament aussehen, damit es wirksam ist? Das Gesetz kennt zwei grundlegende Formen des Testaments, zum einen das eigenhändige privatschriftliche und zum anderen das öffentliche / notarielle. Für beide Varianten gelten unterschiedlichen Vorgaben. Grundsätzlich ist das eigenhändige Testament auch ohne notarielle Beurkundung wirksam. Allerdings muss es handschriftlich (gut lesbar) und eigenhändig vom Erblasser verfasst worden sein. Es bedarf darüber hinaus der vollständigen Unterschrift durch den Erblasser. Beim so genannten Berliner Testament, einem handschriftlichen Testament in dem beide Ehegatten einen gemeinsamen letzten Willen verfügen, genügt es, wenn einer der Ehegatten dieses niederschreibt und es beide Ehegatten eigenhändig unterzeichnen. Im Testament sollte auch angeben werden, wann und wo es errichtet wurde. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls mit Datum und Ort zu versehen und gesondert zu unterschreiben.
Sinnvoll ist es, das Testament sodann bei dem zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen, um so sicher zu stellen, dass der letzte Wille nach dem Versterben des Erblassers auch tatsächlich zur Umsetzung gelangt und nicht etwa Fälschungen oder der „zufällige“ Verlust des Testaments drohen.
Neben dem privatschriftlichen kennt das Erbrecht auch das öffentliche Testament. Ein solches wird in der Regel von einem Notar beurkundet. Dabei erläutert der Testator dem Notar, welche Punkte er in das Testament aufnehmen will. Der Notar überträgt das dann Testament in übersichtlicher Form ins Schriftliche. In einem so genannten Beurkundungstermin liest der Notar dem Testator dann das Testament vor und anschließend unterzeichnen der Testator und danach der Notar die Urkunde. Der Notar gibt das Testament dann in öffentliche Verwahrung. Möglich ist es auch, dass der Erblasser dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Dabei gilt es aber zu bedenken, dass so keine professionelle Kontrolle des Inhalts zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt.
Die Umsetzung ihres Letzten Willens können Erblasser übrigens sowohl beim privatschriftlichen als auch beim öffentlichen Testament durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sicherstellen, der als Treuhänder des Nachlasses die testamentarischen Verfügungen im Sinne der Testierenden realisiert.
Freilich können Testamente auch zu Lebzeiten von dem Verfasser widerrufen und abgeändert – Einschränkungen gelten hier beim Ehegattentestament – oder aus der amtlichen Verwahrung genommen werden. Allerdings hat auch dies verschiedenste Folgen, was umso mehr verdeutlicht, dass eine qualifizierte anwaltliche oder notarielle Beratung bei der Errichtung von Testamenten dringend anzuraten ist, damit es am Ende nicht heißt:„Das ist ja wohl das Letzte!“
Rechtsanwalt Heiermann