Drum prüfe, wer sich ewig bindet…

Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

Häufig ist Anlass für eine Heirat nicht mehr die rein emotionale Seite; vielmehr sind heutige Eheschließungen nicht selten von rein sachlichen Erwägungen geprägt. Und tatsächlich sind die Konsequenzen des „Ja-Wortes“ erheblich: Güterstand: In der Regel begründen die Ehepartner mit der Heirat den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwar entstehen durch die Heirat selbst keine Vermögensverschiebungen, denn jeder Ehepartner bleibt ungeteilter Inhaber seines eigenen Vermögens und der weitere Vermögensaufbau verläuft in der Regel getrennt. Ungleiche Vermögenszuwächse während der Ehe werden allerdings bei deren Beendigung relevant und dann (sofern nicht anders geregelt) im Zuge des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs berücksichtigt. Außerdem benötigt ein Ehegatte, bei Verfügungen über sein Vermögen als Ganzes, Vermögenswerte die ganz wesentlich sein Vermögen bilden oder gemeinsame Haushaltsgegenstände, die Zustimmung des anderen Ehegatten. Für Schulden des einen haftet der andere Ehegatte übrigens nicht.
Unterhalt: Meist wird der Unterhalt erst bei Trennung/Scheidung zum Thema jedoch begründet die Ehe auch direkt eine Unterhaltspflicht; erzielt z.B. einer der Ehegatten keine eigenen Einkünfte, so besteht gegen den anderen grds. ein Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes. Erbrecht: Verstirbt einer der Ehepartner, so ist der andere sein gesetzlicher Erbe. Falls er durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wird, bleibt ihm ein Pflichtteilsanspruch. Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten und regelmäßig erwirbt der länger Lebende mit dem Tod des anderen einen Anspruch auf Witwenrente. Sorgerecht: Ehegatten üben das gemeinsame Sorgerecht für ihre ehelichen Kinder aus. Bringt z.B. eine verheiratete Frau ein Kind zur Welt, so gilt der Ehemann rechtlich als Vater – auch wenn er es biologisch gar nicht ist. Sozialrecht: Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Gatten und Kinder grds. beitragsfrei mitversichern, für Angehörige von Beamten sind Aufwendungen für die KV idR beihilfefähig. Steuerrecht: Und dann ist da noch der Steuervorteil den die meisten Verheirateten genießen und der aus dem s.g. Ehegattensplitting resultiert; Ehegatten können sich zusammen veranlagen lassen. Ihre zu versteuernden Einkommen werden dafür zusammengerechnet, dann halbiert (gesplittet) und von diesem halben Betrag wird dann die Einkommensteuer berechnet, die schließlich wieder verdoppelt wird. Paare bei denen einer wenig und der andere viel verdient, profitieren dann indem sich so beide Grundfreibeträge voll ausnutzen lassen und kein Vorstoß in hohe Steuersätze erfolgt. Weitere erhebliche Steuervorteile ergeben sich bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer. Nichtverheiratete haben hier nur geringe Freibeträge, Ehegatten hingegen einen persönlichen Freibetrag von 500.000 € und im Todesfall zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag. Das selbst genutzte Eigenheim kann zudem unter Eheleuten steuerfrei übertragen werden und Schenkungen von Immobilien sind für sie von der Grunderwerbsteuer befreit.
Wer sich mit den Rechtsfolgen einer Eheschließung befasst, der sollte, nicht zuletzt angesichts der statistischen Scheidungsquote von deutlich über 50 Prozent, auch einen Blick auf die rechtlichen Konsequenzen einer Ehescheidung werfen. Häufig empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages, um späteren Rosenkriegen vorzubeugen. Die Materie ist sehr komplex. Paare – insbesondere die aus wirtschaftlicher Sicht heiratsambitionierten – sollten daher vor einer etwaigen Eheschließung vorsorglich anwaltlichen Rat einholen…denn schon Friedrich von Schiller schrieb einst: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet.“

Rechtsanwalt Heiermann
aus Wetter – Volmarstein

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