Fleppe weg – Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis, das ist hier die Frage

Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

Verkehrsverstöße können nicht nur teuer werden sondern schnell auch dazu führen, dass die Fleppe weg ist und ein Umstieg von dem so geliebten eigenen Fahrzeug auf Bus und Bahn droht. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen einem Fahrverbot oder gar dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Fahrverbote sind eine gängige Sanktion in Bußgeldverfahren, insbesondere im Fall einer erheblichen oder wiederholten Geschwindigkeitsübertretung. Fahrverbote haben den „Verlust“ des Führerscheins von bis zu drei Monaten zur Folge. Wer zum Beispiel binnen eines Jahres zweimal mit mehr als 26 km/h Überschreitung geblitzt wird, der hat als so genannter Wiederholungstäter neben einer Geldstrafe mit einem einmonatigen Fahrverbot zu rechnen. Zur Realisierung des Fahrverbots wird es dem Täter untersagt, für die Dauer des Fahrverbots ein Fahrzeug zu führen und ihm außerdem auferlegt, seinen Führerschein bei der zuständigen Behörde abzugeben. Wer trotzdem fährt riskiert ein Strafverfahren, eine empfindliche Geld-, unter Umständen sogar eine Haftstrafe und jedenfalls den Entzug seiner Fahrerlaubnis für eine lange Zeit. Ein solcher Entzug der Fahrerlaubnis, (der Tenor eines Gerichtsurteils lautet dann: Der Führerschein wird eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen…), führt dazu, dass der Führerschein abzugeben ist, die Fahrerlaubnis erlischt und der Führerschein überdies vernichtet wird. Auch in diesem Fall ist freilich die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erloschen. Es wird außerdem behördenseits eine Sperrfrist verhängt. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist kann die Neuerteilung eines Führerscheins beantragt werden. Nicht selten genügt dann aber nicht der schlichte Ablauf der Sperrfrist; recht häufig, vor allem bei Trunkenheitsfahrten kann zuständige Führerscheinbehörde vor der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis den Nachweis verlangen, dass der Betroffen überhaupt geeignet ist, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Dazu gilt es eine Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (kurz: MPU), früher auch gern als Idiotentest bezeichnet, erfolgreich zu absolvieren / zu bestehen.
In allen Fällen ist es ratsam, dass sich der vermeintliche Verkehrssünder, schon frühzeitig, nämlich sofort wenn er mit dem Tatvorwurf konfrontiert wird (Stichwort: Anhörung), zur Sache selbst keine Angaben macht, sondern zunächst qualifizierten anwaltlichen Rat einholt und ggf. einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt; mit anderen Worten: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
Der Verteidiger nimmt dann nach Auftragserteilung Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte. Nicht selten bietet die Akte Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Verteidigung und damit die Vermeidung von Sanktionen, insbesondere Schutz vor dem Verlust des Führerscheins.
Was tun also wenn‘s brenzlig wird? Antwort: Schweigen und anrufen! In Notfällen bin ich telefonisch unter 02335 – 8470 742 rund um die Uhr und auch an den Wochenenden erreichbar.

Stefan Heiermann
Rechtsanwalt & Avvocato
Fachanwalt für Strafrecht

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