Kostenerstattung bei LASIK-Operationen

Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

Die LASIK-Operationen sind Laseroperation am Auge und dienen der Korrektur von Kurz- und Weitsichtigkeit. Viele Menschen lassen sie durchführen, um künftig ohne Brille oder Kontaktlinsen auszukommen. Doch wer trägt die Kosten? Gesetzlichen Krankenkassen lehnen regelmäßig eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, es bestünde keine medizinische Notwendigkeit, vielmehr handle es sich lediglich um Schönheitskorrekturen. Private Krankenversicherer hingegen sind zur Kostenübernahme stets verpflichtet, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart ist. Wurde keine entsprechende Regelung getroffen, so verweisen auch sie gern auf eine mangelnde medizinische Notwendigkeit, um leistungsfrei zu bleiben. Häufige Begründung ist dann, dass anstelle der Operation auch eine Brille oder Kontaktlinsen den Sehfehler korrigieren könnten. Allerdings verkennt diese Argumentation, dass nach den Versicherungsbedingungen krankheitsbedingte Kosten des Versicherten durch die Versicherung zu ersetzen sind und eine Krankheit ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anomaler regelwidriger Körper- oder Geisteszustand ist. Fehlsichtigkeit ist demnach versicherungsrechtlich eine Krankheit. Patienten haben Anspruch auf eine Heilungschance. Sehhilfen gleichen eine bestehende Fehlsichtigkeit zwar aus, heilen die Krankheit jedoch nicht sondern übernehmen eine Ersatzfunktion für das kranke Organ, ohne dass sich an dessen Zustand etwas ändert. Sie kompensieren lediglich eine Anomalie. Die LASIK-Operation ist daher bei entsprechend starker Sehschwäche eine medizinisch notwendige Heilbehandlung und der Privatversicherer eintrittspflichtig, da die Brille zwar eine Sehschwäche korrigiert, die Ursache aber nicht beheben kann. Der Zweck des Versicherungsvertrages wäre nämlich nicht erreicht, wenn nicht alle aus ärztlicher Sicht vertretbaren Behandlungsschritte abgedeckt würden. Eine Behandlungsmethode ist aus diesen Gründen dann als medizinisch notwendig einzustufen, wenn ihre Anwendung nach den festgestellten objektiven medizinischen Befunden und den Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung als medizinisch vertretbar angesehen werden kann. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes gibt es hierzu bislang nicht und steht auch kaum zu erwarten, denn die Versicherer müssten befürchten, dadurch eine Erstattungspflicht attestiert zu bekommen. Um dies zu vermeiden, treten diese daher meist spätestens dann und zumindest anteilig in eine Kostenübernahme ein, wenn ein Klageverfahren droht, häufig bereits wenn sich für den Versicherten ein Anwalt meldet und die entsprechenden Ansprüche geltend macht. Falls eine LASIK-Behandlung geplant ist, sollten Privatversicherte zur Wahrung ihrer Erstattungsansprüche jedenfalls zunächst den Versicherer um Kostenübernahme ersuchen und einen Behandlungsvertrag zwingend mit dem Arzt und nicht mit einer Gesellschaft oder einem LASIK-Zentrum schließen.

Rechtsanwalt Heiermann

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