Mord & Totschlag – Tötungsdelikte im Vergleich

Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

Das Strafgesetzbuch, kurz StGB, kennt diverse Tötungsdelikte. Eine Unterscheidung ist mitunter gar nicht so einfach. Zunächst ist zu klären, ob es sich um ein vorsätzliches oder fahrlässiges Tötungsdelikt handelt. Als vorsätzliche Delikte kennt das StGB den Mord gem. § 211 und den Totschlag nach § 212. Beide Tatbestände setzen voraus, dass der Täter mit Vorsatz, also mit Wissen und Wollen um die Tatbestandsverwirklichung den Tod eines anderen Menschen herbeigeführt hat. Von den beiden vorbezeichneten Vorsatzdelikten ist die fahrlässige Tötung i.S.d. § 222 StGB abzugrenzen. Bei diesem Delikt führt der Täter den Tod des Opfers nicht vorsätzlich, also wissentlich, herbei, er nimmt stattdessen billigend in Kauf, dass durch sein Handeln, Dulden oder Unterlassen der Tod eines Menschen eintritt.
Klassische Fälle der fahrlässigen Tötung stellen Geschehen dar, bei denen z.B. ein Autofahrer eine verkehrsberuhigte Zone vor einer Schule befährt und dabei mit seinem Fahrzeug ein zufällig die Straße überquerendes Kind überfährt, weil er sein Auto nicht mehr rechtzeitig abbremsen kann. Das Gesetzt sieht für einen Fall der fahrlässigen Tötung, ein so genanntes „Vergehen“, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wobei es bei der Bemessung der Strafe immer auf die individuellen Umstände ankommt. Mord und Totschlag hingegen, sind „Verbrechen“. Während das Gesetzt den Totschlag mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren sanktioniert, droht dem Mörder unabdingbar eine lebenslange Freiheitsstrafe – wie lange der jeweilige Täter dann allerdings tatsächlich hinter Gittern bleibt, soll nicht Gegenstand des heutigen Artikels sein.
§ 212 Abs. 1 StGB definiert den Totschläger jdf. als den, der einen anderen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Dementgegen definiert § 211 Abs. 2 StGB, als Voraussetzung zur Bejahung eines Mordes, dass der Täter einem anderen Menschen unter Verwirklichung besonders verwerflicher Begleitumstände, den so genannten Mordmerkmalen, das Leben nimmt. Mörder ist (eigene Anm.: demnach) wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
In der Praxis der Strafverteidigung ist es für den Mandanten von erheblicher Bedeutung das Vorliegen der Mordmerkmale anzugreifen, denn wenn kein Mordmerkmal erfüllt ist, kann höchstens noch eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kommen womit dem Täter anstelle einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe dann „nur“ ein Freiheitsentzug mindestens fünf Jahren droht. Zwar kann auch bei Totschlag eine lebenslange Haftstrafe verhängt werden (§ 212 Abs. 2 StGB), dann müsste allerdings ein besonders schwerer und damit wohl eher ein Ausnahmefall vorliegen.

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