Safety First – Die private Videoüberwachung
Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Beinahe 100.000…das war die Summe sämtlicher Wohnungseinbrüche in Deutschland im vergangenen Jahr. Nicht wenige sehen sich angesichts solcher Zahlen dazu veranlasst, ihre Häuser oder Wohnungen mit einer Videoüberwachungsanlage auszustatten. Doch dabei stellt sich die Frage der rechtlichen Zulässigkeit solcher Systeme. Das Stichwort lautet „Persönlichkeitsrecht“.
Die Überwachung des eigenen Einfamilienhauses und Grundstücks ist erlaubt. Die Kamera sollte jedoch weder den gesamten Gehsteig, noch Nachbargrundstücke oder gemeinsame Zufahrten erfassen, weil durch das Filmen von Passanten und Nachbarn in deren Persönlichkeitsrechte eingegriffen würde. Außerdem könnte ein so genannter Überwachungsdruck entstehen, was grundsätzlich unzulässig wäre. Übrigens kann ein solcher auch schon entstehen, wenn es sich lediglich um Kameraattrappen handelt.
Werden Personen ohne ihre Genehmigung gefilmt, so ist dies nur dann erlaubt, wenn auf Seiten des Kameraaufstellers ein so genanntes „überwiegendes Interesse“ an der Herstellung der Aufnahmen besteht, also ein solches, das die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen überwiegt. Ein solches kann evtl. dadurch begründet sein, dass es bereits mehrfach zu Einbrüchen in das Haus oder die Wohnung gekommen ist oder dessen Bewohner in der Vergangenheit wiederholt Opfer von Straftaten war, z.B. sein Auto von Vandalen beschädigt oder er vor der Haustür überfallen wurde. In solchen Fällen können die Interessen des Eigentümers bzw. Bewohner die Interessen der Beobachteten überwiegen. Allerdings muss die Kamera dann so installiert sein, dass sie auch tatsächlich zur Abschreckung potenzieller Straftäter geeignet ist. Eine anlasslose Überwachung ist jdf. verboten; das hat das Landgericht Essen im Januar 2019 entschieden.
Und wie steht es mit Innenaufnahmen zur Überwachung von Personen wie z.B. Haushälterin oder Babysitter? Bei solchen Maßnahmen handelt es sich um heimliche Beobachtungen. Auch solche sind nur erlaubt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, z.B. für einen Diebstahl. Aber selbst dann kommt es stets auf den Einzelfall an. Nicht ausreichend für die Rechtfertigung einer solchen Überwachung ist es, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass Lebensmittel im Kühlschrank fehlen oder wenn aus bloßer Skepsis heraus observiert wird. Fehlt indes mehrfach Geld aus der Haushaltskasse oder wird Schmuck vermisst, so könnte dies die Verhältnismäßigkeit einer Videoüberwachung begründen.
Wer sich mit dem Gedanken beschäftigt, wie er sein Eigentum am besten schützen kann, der kann sich durch die örtliche Polizei hierzu ausführlich und qualifiziert beraten lassen.
S. Heiermann
Rechtsanwalt & Avvocato
Fachanwalt für Strafrech