Sofort oder unverzüglich, das ist hier die Frage…
Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Oft beschreiben verschiedene Begriffe dieselbe oder zumindest die gleiche Sache; häufig haben Begriffe dieselbe Bedeutung; meistens macht man sich darüber gar keine Gedanken aber insbesondere in juristischen Angelegenheiten ist es von elementarer Bedeutung was sich tatsächlich hinter einer Bezeichnung verbirgt. Vor diesem Hintergrund soll mit dem heutigen Beitrag am Beispiel von „sofort“ und „unverzüglich“ Licht ins Dunkel gebracht werden – und zwar sofort und nicht erst unverzüglich!
Im Duden finden sich für „sofort“ gleich mehrere Definitionen, so z.B.: „Unmittelbar nach einem bestimmte Geschehen“, „ohne zeitliche Verzögerung“, „innerhalb kürzester Frist“ und sogar die Bezeichnung „unverzüglich“. Zumindest im rechtlichen Sinne bedeutet unverzüglich aber: „Ohne schuldhaftes Zögern“, wobei entscheidend ist, an welcher Stelle dieser Ausdruck im Gesetz Verwendung findet. Nicht das objektive Sofort, sondern die subjektive Zumutbarkeit alsbaldigen Handelns ist gemeint. Für die Anfechtung von Willenserklärungen findet sich eine entsprechende Definition in § 121 Abs. 1 BGB; dort heißt es: „Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.“ Der Begriff „Unverzüglich“ erfährt damit auf diese Weise eine Legaldefinition und gleichwohl eine kleine aber dennoch feine Abgrenzung von dem des „Sofort“. „Sofort“ und „Unverzüglich“ sind also scheinbar das gleiche, tatsächlich in Ihrer Bedeutung aber doch verschieden.
Stefan Heiermann
Rechtsanwalt & Avvocato
Fachanwalt für Strafrecht