Sozialauswahl

Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

Von der weltweiten Wirtschaftskrise sind insbesondere die Arbeitnehmer betroffen. Eine Welle so genannter betriebsbedingter Kündigungen wütet. Welchen Schutz bietet das Gesetz den Betroffenen? In den meisten Fällen greift das Kündigungsschutzgesetz. Dann muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eine Sozialauswahl vornehmen. Im Rahmen dieser Sozialauswahl werden sämtliche arbeitsplatzbezogenen Merkmale des betroffenen Arbeitnehmers mit denen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes verglichen, um zu ermitteln, ob er evtl. eine andere Aufgabe im Betrieb übernehmen könnte oder ein anderer Arbeitnehmer statt seiner zu entlassen ist. Außerdem sind die sozialen Gesichtspunkte wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und insbesondere Schwerbehinderungen heranzuziehen. Versäumt es der Arbeitgeber diese Sozialauswahl richtig zu treffen, so ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam und der Gekündigte kann sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen.

Rechtsanwalt Heiermann aus Wetter

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