Verkehrsunfall – Was tun wenn’s kracht?
Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Generell gilt: Reden ist Silber…hüten Sie sich vor voreiligen Schuldeingeständnissen!
Bei einem Unfall sollte die Polizei hinzugezogen werden. Diese fertigt einen Unfallbericht, der die für die Schadensregulierung relevanten Daten der Unfallbeteiligten enthält, insbesondere die Kennzeichen der Fahrzeuge und die Namen und Anschriften der Fahrer und Fahrzeughalter.
Sodann ist es ratsam einen Verkehrsanwalt zu konsultieren und sich hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise von diesem beraten zu lassen denn oft gehen Geschädigte sonst mit weniger aus der Schadensregulierung hervor als ihnen zusteht. Trägt man selbst keine Schuld an dem Ereignis, so ist der Verursacher bzw. dessen Versicherer verpflichtet, die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme zu ersetzen. Der Anwalt wird diese im Zuge der Schadensabwicklung mit bei dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen. Es besteht ein so genannter Direktanspruch gegen letzteren. Bedenken, man belaste den Schadensverursacher, braucht man daher nicht zu haben.
Sodann wird ein Sachverständiger zu beauftragen sein damit dieser in einem Gutachten oder Kostenvoranschlag Schadensumfang und -Höhe ermittelt. Auch diese Kosten hat der Verursacher anschließend zu ersetzen. Das Gutachten dient außerdem der Beweissicherung. Häufig melden sich die gegnerischen Versicherer kurze Zeit nach einem Unfall und bieten an, eigene Sachverständige zu schicken. Aber will man wirklich das Gutachten eines Sachverständigen, der für die Gegenseite tätig ist?
In dem Gutachten wird neben dem Fahrzeugschaden an sich auch festgestellt, ob und wenn ja in welcher Höhe ein so genannter merkantiler Minderwert am eigenen Fahrzeug entstanden ist, ein Total- oder Reparaturschaden vorliegt, ggf. wie hoch der Restwert ist etc.
Der Geschädigte kann schnell mit der Geltendmachung seiner vollständigen Ansprüche überfordert sein wohingegen der Verkehrsanwalt sämtliche dem Geschädigten zustehenden Positionen geltend machen wird, so z.B. auch die Schadenspauschale in Höhe von 25€ oder eventuelle Schmerzensgeldansprüche.
Vorsicht ist bei der übereilten Erteilung von Reparaturaufträgen oder der Inanspruchnahme von Mietwagen geboten. Die Schadensminderungspflicht ist zu beachten und allzu häufig bleibt ein Geschädigter ohne sachkundige Beratung am Ende auf einem Teil seiner Kosten sitzen. Bei Mietwagen sollte stets die nächstkleinere Fahrzeugkategorie als die eigene gewählt werden, außerdem sind die Angebote der lokalen Anbieter zu vergleichen und es ist das günstigste zu wählen. Ggf. bietet es sich auch an, auf einen Mietwagen zu verzichten und stattdessen den so genannten Nutzungsausfall zu beanspruchen.
Insgesamt gilt: Sie haben als Geschädigter die freie Wahl des Anwalts und des Sachverständigen. Beide werden Sie von dem Aufwand der Schadensregulierung entlasten.
Rechtsanwalt Heiermann, Wetter (Ruhr)