Verliebt, verlobt, verheiratet, getrennt und dann geschieden…Doch was wenn der Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zustimmt?

Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

Nach den aktuellen Daten des statistischen Bundesamts wird jede dritte Ehe geschieden. Familiengerichte sind für die Scheidung gescheiterter Ehen zuständig. Wer sich scheiden lassen möchte, muss über einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Ehescheidung stellen.
Nach § 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat ein Richter die Ehescheidung auszusprechen, wenn die Ehe gescheitert ist.
Eine Ehe ist als gescheitert zu betrachten, wenn ein Paar seit mehr als einem Jahr getrennt lebt und beide einen Scheidungsantrag stellen bzw. einer dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Es handelt sich dann um eine einvernehmliche Scheidung und das Scheitern wird widerruflich vermutet. Im Fall einer einvernehmlichen Ehescheidung genügen also ein Trennungszeitraum von einem Jahr, der Wunsch der Partner, geschieden zu werden und ein zwingend durch einen Anwalt zu stellender Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht.
Eine Ehe ist auch dann als gescheitert anzusehen, wenn das Paar bereits länger als drei Jahre getrennt lebt. Nach Ablauf des dritten Jahres der Trennung geht der Gesetzgeber nämlich von einer unwiderruflichen Vermutung für das Scheitern der Ehe aus. In einem solchen Fall sind also der Wunsch eines der Partner auf Ehescheidung und ebenso ein durch einen Anwalt zu stellender Scheidungsantrag ausreichend. Selbst wenn der andere Partner dann dem Scheidungsantrag nicht zustimmt, wird die Ehe geschieden.
Nun kommt es jedoch manchmal vor, dass ein Partner nach Ablauf des ersten Trennungsjahres die Scheidung einreicht, der andere Partner die Scheidung aber nicht wünscht und die Abweisung des Scheidungsantrags beantragt. Häufig wird angenommen, dass eine Ehe ohne Zustimmung des anderen Partners immer erst nach drei Jahren geschieden werden könne. Dies ist jedoch ein weit verbreiteter Irrglaube denn tatsächlich kommt es in erster Linie darauf an, ob die Ehe gescheitert ist. Unabhängig von den oben dargestellten Vermutungen für das Scheitern einer Ehe, kann der Richter/die Richterin aber auch anders zu der Überzeugung gelangen, dass die Ehe gescheitert und zu scheiden ist. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass ein Partner seinen Willen an der Ehe nicht mehr festhalten zu wollen zweifelsfrei und deutlich bekundet, sie für gescheitert hält und ausdrücklich geschieden werden will. Ein weiteres deutliches Indiz für ein Scheitern ist insbesondere eine neue Partnerschaft. Richter oder Richterin werden für den Fall, dass sich einer der Ehepartner einem neuen Partner zugewandt hat, er seine Ehe für gescheitert hält und die Scheidung bereits nach Ablauf nur eines Jahres der Trennung beantragt, die Ehe scheiden. Entscheidend ist also, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Ehe gescheitert ist und die Ehepartner mindestens ein Jahr der Trennung vollzogen haben. Eine solche Scheidung bezeichnet man als strittige Scheidung.
Einzig eine so genannte Härtefallscheidung wäre sogar bereits vor Ablauf eines Trennungsjahres möglich. Eine Härtefallscheidung kommt in Betracht, wenn es einem Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein; z. B. der Ehegatte von dem anderen Ehegatten misshandelt wurde oder ein Ehegatte mit einem anderen Partner ein Kind erwartet.
Es ist also festzuhalten, dass eine Scheidung vor Ablauf des dritten Trennungsjahres auch ohne Zustimmung des Ehepartners möglich ist.
Eine Scheidung ist ein sehr komplexes Thema. Die Folgen sind weitreichend und einschneidend. Wenn eine Ehe also scheitert, empfiehlt sich eine zeitnahe und eingehende Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Heiermann

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner