Aktuelles aus der Rechtsprechung – Schluss mit unverhältnismäßigen Sanktionen

Stefan Heiermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht

Wer kennt Sie nicht, die Leverkusener A1-Brücke mit ihrer Schrankenanlage? Seit langem erhitzt sie die Gemüter. Betroffen sind sowohl die privaten Autofahrer, die jedoch „lediglich“ unter den durch die Anlage verursachten Staus und den damit verbundenen Zeitverlusten zu leiden haben, als auch die Lastwagenfahrer. Letzteren drohte dort zuletzt allerdings nicht nur das Risiko erheblichen Zeitverlusts, sondern insbesondere die Gefahr, bei unerlaubter Durchfahrt mit einem erheblichen Bußgeld und sogar einem Fahrverbot sanktioniert zu werden. Hintergrund war folgender: Die Rheinbrücke ist erheblich beschädigt und hat enormen Sanierungsbedarf. Deshalb wurde die Durchfahrt für Lkw ab 3,5 Tonnen verboten. Um dieses Verbot durchzusetzen, wurde die Schrankenanlage installiert, die verbotswidrig durchfahrende Lkw stoppt. Soweit, so gut; allerdings wurde im Oktober 2017 beschlossen, die für einen solchen Verstoß bis dahin vorgesehenen Bußgelder von angemessenen 75 bis 150 € auf horrende 500 € zu erhöhen sowie als zusätzliche Sanktion eine Fahrverbot zu verhängen. Als Begründung führte man an, so weitere Schäden für die marode Infrastruktur – wie die kaputte Autobahnbrücke über die A1 – zu verhindern.
Seitdem mussten Lkw-Fahrer, die verbotenerweise über die Autobahnbrücke der A1 bei Leverkusen fuhren damit rechnen, in der Schrankenanlage zu landen, mit einem Bußgeld von 500 € belegt zu werden sich auch noch einem Fahrverbot ausgesetzt zu sehen.
Dem hat das Oberlandesgericht Köln einen Riegel vorgeschoben: Ein betroffener Lastwagenfahrer hat den Rechtsweg beschritten und nun gab ihm das OLG Köln Recht, indem es die horrenden Sanktionen, die seit Oktober 2017 galten, für unverhältnismäßig erklärt hat.
Alle Bescheide, die ergangen und noch nicht rechtskräftig sind, werden jetzt von der (in der Sache zuständigen) Stadt Köln kassiert. Für die Betroffenen gilt dann wieder die „alte“ Rechtslage, also ein Bußgeld von 75 bis 150 €. Ein Fahrverbot droht nicht mehr.
Wie man sieht, kann es sich durchaus lohnen, nach Erhalt eines Bußgeldbescheides zunächst anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen anstatt womöglich eine „Strafe“ schlichtweg zu akzeptieren und Rechtskraft des Bußgelbescheides eintreten zu lassen. Nicht selten findet der Verteidiger das richtige Mittel, seinen Mandanten vor unrechter Inanspruchnahme und insbesondere vor unbilligen Härten zu schützen.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner